Artikel 9 VO (EG) 98/2848

(1) Der Anbauvertrag nach Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen einerseits und einer Erzeugergemeinschaft oder einem Einzelerzeuger, der nicht Mitglied einer Gemeinschaft ist, andererseits.

(2) Der Anbauvertrag wird nach Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Erstverarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Einzelerzeuger, der nicht Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, bzw. die Erzeugergemeinschaft, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.

(3) Der Anbauvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Vertragsparteien;
b)
den Bezug auf die Quotenbescheinigung des Erzeugers;
c)
die Sortengruppe, die Gegenstand des Vertrags ist, und gegebenenfalls die Tabaksorte;
d)
die zu liefernde Höchstmenge;
e)
den genauen Anbauort des Tabaks (Produktionsgebiet nach Artikel 8, Kreis, Gemeinde, Benennung des Flurstücks auf der Grundlage des integrierten Kontrollsystems gemäß Artikel 43);
f)
die betreffende Fläche des Flurstücks, ohne Wirtschaftswege und Umfriedung;
g)
den der Qualität entsprechenden Kaufpreis ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben;
h)
die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen nach Qualitätsstufen bei einer Mindestanzahl von drei Stufen sowie die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der zumindest diesen Qualitätsanforderungen genügt;
i)
die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen;
j)
die Frist für die Zahlung des Kaufpreises, die dreißig Tage ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf;
k)
die Klausel, gemäß der das Höchstgebotverfahren angewendet wird, falls der Mitgliedstaat beschließt, Artikel 12 anzuwenden;
l)
die Verpflichtung des Erzeugers, den Tabak spätestens am 15. Juni des Erntejahres auf die betreffende Parzelle umzupflanzen. Jegliche Verspätung bei der Umpflanzung muß die Erzeugergemeinschaft bzw. jeder Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, dem Verarbeiter sowie der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats jedoch vor diesem Zeitpunkt per Einschreiben unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls der Änderung der Parzelle mitteilen.

Hat der Mitgliedstaat beschlossen, die Prämien den Erzeugern gemäß Artikel 6 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die Erstverarbeitungsunternehmen zu zahlen, so muß der Anbauvertrag auch die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens umfassen, dem Erzeuger zusätzlich zum Preis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertragsgebundene und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.

(4) Die Vertragsdauer darf eine Ernte nicht überschreiten.

(5) In Anwendung der Vorschriften von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die durch einen Anbauvertrag gebundenen Parteien die ursprünglich darin aufgeführten Mengen durch einen schriftlichen Zusatzvertrag erhöhen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Im Zusatzvertrag ist die Überschußerzeugung des Erzeugers für jede Sortengruppe an den unter den Vertrag fallenden Orten und bei der unter den Vertrag fallenden Ernte aufgeführt; diese Überschußerzeugung darf 10 % der dem Erzeuger für diese Ernte zugeteilten Quote nicht überschreiten.
b)
Der Zusatzvertrag ist der zuständigen Stelle spätestens am zehnten Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Termin zur Registrierung vorzulegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zusatzvertrag wird von der zuständigen Behörde registriert, nachdem sie überprüft hat, daß dem Erzeuger bei der vorangegangenen Ernte keine Übertragung der Überschußmengen zugute gekommen ist.

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