Artikel 8 VO (EG) 98/2848

Die Produktionsgebiete nach Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sind für jede Sortengruppe in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen enger begrenzte Produktionsgebiete insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien fest. Die enger begrenzten Produktionsgebiete dürfen die Fläche einer Verwaltungsgemeinde oder, in Frankreich, eines Kantons nicht überschreiten.

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