Artikel 7 VO (EG) 98/2848

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Erstverarbeitungsunternehmen seinen Sitz hat, ist zuständig für die Zulassung der Erstverarbeitungsunternehmen, die befugt sind, Anbauverträge zu unterzeichnen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat beschließt innerhalb von sechzig Tagen nach Antragstellung über den Zulassungsantrag unter Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie anderer von ihm selbst festgelegter Bedingungen und setzt den Zeitpunkt fest, an dem diese Zulassung wirksam wird, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Die Zulassung eines Erstverarbeitungsunternehmens kann nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.

(3) Die Zulassung des Erstverarbeitungsunternehmens wird vom Mitgliedstaat mit Wirkung ab der Ernte entzogen, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder sie wird gemäß Artikel 53 entzogen.

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