Artikel 6 VO (EG) 98/2848

(1) Die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird von dem betreffenden Mitgliedstaat entzogen, wenn

a)
die Sonderbeihilfe für andere als die in Artikel 40 Absatz 2 genannten Zwecke verwendet wird;
b)
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c)
die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruht;
d)
die Erzeugergemeinschaft die Anerkennung arglistig erlangt hat;
e)
die Kommission feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden ist;
f)
die Fälle gemäß Artikel 51 eintreten.

(2) Der Mitgliedstaat entzieht die Anerkennung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Die von diesem Zeitpunkt an gewährten Beihilfen, zuzüglich der Zinsen vom Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zu ihrer Rückzahlung, werden wieder eingezogen. Der anzuwendende Zinssatz ist derjenige, der für entsprechende Rückforderungen nach einzelstaatlichem Recht anwendbar ist.

(3) Wird die Anerkennung wegen schweren Verschuldens entzogen, so erhöhen sich die wiedereinzuziehenden Beihilfen um 30 %.

In diesem Fall sowie in den Fällen gemäß Artikel 51 kann die Anerkennung frühestens zwölf Monate nach ihrer Entziehung wieder erteilt werden.

(4) Nachdem die Anerkennung entzogen worden ist, muß die Erzeugergemeinschaft einen neuen Anerkennungsantrag stellen.

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