Artikel 5 VO (EG) 98/2848

(1) Jede Erzeugergemeinschaft aktualisiert die ihre Anerkennung betreffenden Angaben alljährlich vor dem 15. November und teilt dem Mitgliedstaat die gegebenenfalls gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum eingetretenen Änderungen mit.

(2) Einer Erzeugergemeinschaft, die die Anerkennungsbedingungen am 15. November erfüllt, kann die Anerkennung auch für die Ernte des folgenden Jahres gewährt werden.

(3) Eine Erzeugergemeinschaft, die die Anerkennungsbedingungen am 15. November nicht mehr erfüllt, kann vor dem Termin, welcher dem Abschluß von Anbauverträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 gesetzt ist, einen Anerkennungsantrag gemäß Artikel 4 stellen, um die Anerkennung für die Ernte desselben Jahres behalten zu dürfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.