Artikel 4 VO (EG) 98/2848
(1) Zuständig für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft ist derjenige Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat beschließt innerhalb von sechzig Tagen nach der Antragstellung auf der Grundlage der Einhaltung der Bedingungen von Artikel 3 über den Anerkennungsantrag.
(3) Der Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Anerkennung gilt. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft liegen.
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