Artikel 3 VO (EG) 98/2848
(1) Die Erzeugergemeinschaften müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen auf Initiative ihrer Mitglieder gegründet worden sein;
- b)
- sie müssen zu dem Zweck gegründet worden sein, die Produktion der ihnen beigetretenen Erzeuger gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen;
- c)
- sie bestimmen die von ihren Mitgliedern anzuwendenden gemeinsamen Erzeugungs- und Vermarktungsregeln, insbesondere hinsichtlich Erzeugnisqualität und Anbautechniken, und erwerben gegebenenfalls das Saatgut, die Düngemittel und andere Betriebsmittel;
- d)
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sie müssen eine Satzung über die Funktionsweise der Erzeugergemeinschaft besitzen, die ihren Zweck auf den Rohtabaksektor begrenzt. Diese Satzung muß für die beigetretenen Erzeuger mindestens die Verpflichtung enthalten,
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die gesamte für den Absatz bestimmte Produktion über die Erzeugergemeinschaft zu vermarkten,
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sich den gemeinsamen Erzeugungs- und Vermarktungsregeln zu unterwerfen;
- e)
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sie verfügt mindestens über Quotenbescheinigungen für eine in Tonnen ausgedrückte Menge, die zumindest dem in Anhang I festgesetzten Prozentsatz der Garantieschwelle des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Gemeinschaft ansässig ist.
Die Mitgliedstaaten können einen höheren Prozentsatz festsetzen und Mindestbedingungen hinsichtlich der Erzeugerzahl festlegen;
In den Inselgebieten kann eine Erzeugergemeinschaft, die den vorgeschriebenen Prozentsatz nicht erreicht, anerkannt werden, sofern in ihr mindestens 70 % der Gesamtzahl der Erzeuger in dem Gebiet zusammengeschlossen sind;
- f)
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ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft, die ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, dies unter der Bedingung tun dürfen, daß sie
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der Erzeugergemeinschaft nach deren Anerkennung mindestens ein Jahr lang angehört haben und
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dies der Erzeugergemeinschaft bis spätestens 31. Oktober mit Wirkung ab der folgenden Ernte schriftlich mitteilen. Diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Anwendung, welche bezwecken, in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder ihre Gläubiger vor den finanziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während des Haushaltsjahres zu verhindern;
- g)
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sie müssen bei ihrer Gründung und in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung unterlassen, die dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrags zuwiderläuft. Dies gilt insbesondere für jede auf der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort beruhende Diskriminierung von
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Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften, die die Mitgliedschaft erwerben können, oder
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deren Wirtschaftspartnern.
Jedoch kann eine Erzeugergemeinschaft ihren Tätigkeitsbereich auf bestimmte Produktionsgebiete beschränken. In diesem Fall kann aber ein Einzelerzeuger, der sowohl innerhalb als außerhalb der betreffenden Produktionsgebiete Tabak erzeugt, für die Gesamtheit seiner Erzeugung Mitglied dieser Erzeugergemeinschaft werden, sofern der überwiegende Teil seiner Erzeugung aus den unter diese Erzeugergemeinschaft fallenden Produktionsgebieten stammt;
- h)
- sie müssen die Rechtspersönlichkeit bzw. die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;
- i)
- sie müssen eine Buchführung unterhalten, die es der zuständigen Behörde erlauben muß, eine vollständige Nachprüfung der Verwendung der Sonderbeihilfe durch die Erzeugergemeinschaft vorzunehmen;
- j)
- sie dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zur Erreichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages erforderlich ist;
- k)
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ihre Satzung muß die Verpflichtung enthalten, daß sie ihren Mitgliedern die Einhaltung der unter den Buchstaben c) und d) vorgesehenen Bedingungen spätestens von dem Tag an vorschreiben,
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an dem die Anerkennung wirksam wird oder
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an dem der Beitritt erfolgt, falls dieser nach der Anerkennung stattfindet.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichnete Vermarktung der Produktion über die Erzeugergemeinschaft erstreckt sich zumindest auf folgende Vorgänge:
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Abschluß von Anbauverträgen durch die Erzeugergemeinschaft in eigenem Namen und für eigene Rechnung über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder,
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Bereitstellung der gesamten Produktion der Erzeugergemeinschaft nach ihrer Aufbereitung gemäß den gemeinsamen Normen im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbeiter.
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