Artikel 2 VO (EG) 98/2848
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergemeinschaften auf Antrag an.
(2) Die Erzeugergemeinschaft darf keine Erstverarbeitung des Tabaks vornehmen.
(3) Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugergemeinschaften sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.