Artikel 2 VO (EG) 98/2848

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergemeinschaften auf Antrag an.

(2) Die Erzeugergemeinschaft darf keine Erstverarbeitung des Tabaks vornehmen.

(3) Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugergemeinschaften sein.

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