Artikel 1 VO (EG) 98/2848
Im Sinne dieser Verordnung sind:
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„Lieferung” : jeglicher Vorgang, der während ein und desselben Tages stattfindet und die Übergabe des Rohtabaks durch einen Erzeuger an ein Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Anbauvertrags umfaßt;
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„Erzeugergemeinschaft” : eine Erzeugergemeinschaft, die gemäß Artikel 4 vom Mitgliedstaat anerkannt wurde;
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„befristete Abtretung” : Abtretung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen für einen Höchstzeitraum von einem Jahr, der während des Dreijahreszeitraums der Quotenverteilung nicht wiederholbar ist;
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„endgültige Abtretung” : Abtretung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen für einen Höchstzeitraum von mehr als einem Jahr während des Dreijahreszeitraums der Quotenverteilung;
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„Erstkäufer” : das Erstverarbeitungsunternehmen, das Erstunterzeichner des Anbauvertrags ist;
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„Partie” : Teil oder Gesamtheit der Erzeugung, der bzw. die von jedem Erzeuger geliefert wird und so aufgeteilt ist, daß einer oder mehrere Teile gebildet werden, die den jeweiligen Qualitätsstufen entsprechen, tatsächlich getrennt oder nicht, mit genau festgelegtem Gewicht und Feuchtigkeitsgrad, und so numeriert, daß der gezahlte Kaufpreis und der einzelne Erzeuger identifiziert werden können;
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„Kontrollbescheinigung” : von der zuständigen Kontrollstelle ausgestellte Unterlage, mit der die Übernahme der betreffenden Tabakmenge durch das Erstverarbeitungsunternehmen, die Lieferung dieser Menge im Rahmen der den Erzeugern erteilten Quotenbescheinigungen und die Übereinstimmung der Transaktionen mit den geltenden Vorschriften bescheinigt werden.
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