Präambel VO (EG) 98/2848
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98(2), insbesondere auf Artikel 7, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 14a, Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1636/98 wurde eine grundlegende Reform des Rohtabaksektors im Hinblick auf die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage eingeführt. Diese Reform besteht darin, die Gemeinschaftsbeihilfe nach der Qualität der Produktion zu differenzieren, die Quotenregelung flexibler zu gestalten und zu vereinfachen, die Verschärfung der Kontrollen zu ermöglichen sowie den Erfordernissen des Gesundheits- und Umweltschutzes besser Rechnung zu tragen.
Nach dieser Reform müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Im Rahmen der Vereinfachung der Agrarakte empfiehlt es sich, die Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1578/98(4), (EWG) Nr. 84/93(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 621/96(6), und (EG) Nr. 1066/95(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1578/98, der Kommission durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.
Im Rahmen der Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist die Mindestgröße als Prozentsatz der Mengen der Quotenbescheinigungen im Verhältnis zur Garantieschwelle jedes Mitgliedstaats festzusetzen. Zum Zweck der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, in ihrem Hoheitsgebiet den Prozentsatz der Quotenbescheinigungen anzuheben und Mindestbedingungen hinsichtlich der Erzeugerzahl festzulegen.
Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Erzeugergemeinschaften im Hinblick auf die Gewährung der Sonderbeihilfe anerkannt werden.
Aus Gründen, die mit der Marktstruktur zusammenhängen, sollte ein Erzeuger außer in bestimmten Sonderfällen nur einer einzigen Erzeugergemeinschaft angehören dürfen. Daher ist als Übergangsmaßnahme die Möglichkeit vorzusehen, daß ein Erzeuger, der mehreren Erzeugergemeinschaften angehört, seine Mitgliedschaft spätestens am 31. Januar 1999 aufgibt.
Um Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gerecht zu werden und insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen und Kontrollschwierigkeiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, daß eine Erzeugergemeinschaft die Erstverarbeitung nicht vornehmen darf.
Damit das Verwaltungsverfahren einheitlich angewandt wird, sind einige Einzelheiten bezüglich Beantragung, Verleihung und Entziehung der Anerkennung sowie Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln.
Es ist ein Mechanismus zur Zulassung der Verarbeitungsunternehmen einzuführen, die Anbauverträge unterzeichnen können, es ist der Entziehung der Zulassung bei Nichteinhaltung der Vorschriften vorzusehen, und es sind die besonderen Bedingungen für die Tabakverarbeitung in einem Mitgliedstaat festzulegen.
Als anerkannte Produktionsgebiete im Hinblick auf die Prämiengewährung sind für jede Tabaksortengruppe die traditionellen Anbaugebiete zugrunde zu legen. Frankreich sollte aufgrund der verhältnismäßig kleinen Gemeinden ermächtigt werden, bei der Definition der betreffenden Produktionsgebiete die Kantone und nicht die Gemeinden zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, diese Gebiete insbesondere zum Zweck der Qualitätsverbesserung enger zu begrenzen.
Die wesentlichen Bestandteile des Anbauvertrags müssen näher festgelegt werden. Die Anbauverträge sind auf eine Ernte zu begrenzen, um die weitere Entwicklung des Marktes berücksichtigen zu können. Die Termine für den Abschluß und die Registrierung der Verträge sind im übrigen so frühzeitig anzusetzen, daß vom Beginn des Erntejahres an den Erzeugern ein sicherer Absatz für ihre kommende Ernte und den Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantiert werden kann.
Wird der Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so müssen zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle auch die wichtigsten Angaben aller Einzelerzeuger mitgeteilt werden.
Damit die für den Tabak vertraglich festzusetzenden Preise bestmöglich auf die Marktbedingungen abgestimmt werden, sollte nach Wahl der Mitgliedstaaten ein Höchstgebotsverfahren für die Anbauverträge eingeführt werden.
Der prämienfähige Rohtabak muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für eine normale Vermarktung geeignet sein.
Die Prämie umfaßt einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag sowie eine Sonderbeihilfe, und das Verhältnis zwischen den verschiedenen Teilbeträgen der Prämie kann je nach Sorten und Erzeugermitgliedstaaten unterschiedlich sein. Der feste Teilbetrag muß für die vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Menge Tabakblätter, unabhängig von den verschiedenen Qualitäten, gezahlt werden, sofern eine Mindestqualität eingehalten wird. Um die Qualitätsverbesserung und den Wert der Gemeinschaftserzeugung zu fördern, muß der veränderliche Teilbetrag von der Erzeugergemeinschaft an ihre Mitglieder gezahlt werden, wobei die Marktpreise verglichen werden, die jeweils für jede Partie erzielt wurden, die von einem der Gemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger geliefert wurde. Um die Regelung wirksam zu machen, ist für die Partien, deren Preis zwischen dem Mindestpreis und dem um 50 % erhöhten Mindestpreis für jede Sortengruppe liegt, ein veränderlicher Teilbetrag in Höhe von Null zu zahlen.
Die Prämie ist anzupassen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des gelieferten Tabaks um höchstens 4 % von dem Feuchtigkeitsgehalt abweicht, der für die jeweilige Sortengruppe nach angemessenen qualitativen Ansprüchen festgesetzt wird. Um die Kontrolle bei der Lieferung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie die Methode zur Berechnung des angepaßten Gewichts festzulegen, die für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen sind.
Der Zeitraum für die Lieferung des Tabaks an die Verarbeitungsunternehmen muß begrenzt werden, um betrügerischen Übertragungen von einer Ernte auf die andere vorzubeugen, wobei jedoch den Anforderungen bei den verschiedenen Sortengruppen Rechnung getragen werden muß.
Die Bedingungen für die Zahlung der Prämie und des Kaufpreises sind im Hinblick auf die Betrugsverhütung zu regeln. Ansonsten obliegt es nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen zu erlassen.
Die Prämie darf erst nach Kontrolle der Lieferungen gezahlt werden, um die Richtigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Quotenregelung zu gewährleisten. Allerdings empfiehlt es sich, die Zahlung von Vorschüssen an die Erzeuger in Höhe von 50 % der zu zahlenden Prämie gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit vorzusehen. Damit die Vorschüsse auch an Erzeugergemeinschaften gezahlt werden können, die die Sicherheitskosten nicht aufbringen können, sollten diese Kosten für die Sonderbeihilfe in Betracht kommen.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 zahlen die Mitgliedstaaten die Prämien direkt an die Erzeuger und haben die Erzeuger die Möglichkeit, ihre Überschußerzeugung bis zu 10 % der ihnen zugeteilten Quote auf die folgende Ernte übertragen.
Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wurde eine Quotenregelung für die verschiedenen Tabaksortengruppen eingeführt. Die Aufteilung der Quoten sollte so frühzeitig erfolgen, daß die Erzeuger den zugeteilten Mengen bei der Tabakerzeugung so weit wie möglich Rechnung tragen können.
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 werden die Produktionsquoten im Verhältnis zum Durchschnitt der angelieferten Mengen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr an die Erzeuger verteilt. Diese Verteilung muß für drei Jahre gelten. Die Zuteilung einer bestimmten Menge, die Anspruch auf die Zahlung der Prämie für eine bestimmte Ernte verleiht, bedeutet nicht, daß irgendein Anspruch für die folgenden Ernten erworben worden ist.
Es muß eine nationale Quotenreserve in jedem Mitgliedstaat geschaffen werden, um das Quotenverteilungssystem flexibler zu gestalten und die Umstellung der Erzeuger und die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten zu fördern. Diese nationale Reserve soll folgendermaßen gespeist werden: durch eine lineare Kürzung aller den Erzeugern zugeteilten Quoten, durch die den Mitgliedstaaten gegebene Möglichkeit, eine lineare Kürzung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen vorzunehmen, die Gegenstand einer endgültigen Abtretung waren, und durch die nicht für den Abschluß von Anbauverträgen verwendeten Quoten, die auch die in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen umfassen, die Gegenstand einer befristeten Abtretung waren.
Es muß das Verfahren zur Berechnung der Quote für Erzeuger festgelegt werden, die erst mit dem Tabakanbau begonnen oder ihre Quote erhöht haben.
Es sind Bestimmungen vorzusehen, um der Verarbeitung des Tabaks in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat Rechnung tragen zu können. In diesem Fall ist die betreffende Rohtabakmenge den Erzeugern im Erzeugungsmitgliedstaat anzurechnen.
Es ist vorzusehen, daß den Erzeugern auf der Grundlage ihrer Tabaklieferungen der Ernten der Bezugsjahre Produktionsquotenbescheinigungen erteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die zu berücksichtigenden Mengen erhöhen können, um der besonderen Situation einiger Erzeuger Rechnung zu tragen.
Die geltenden Schwellenmengen können für eine Ernte bei bestimmten Sortengruppen höher, bei anderen niedriger sein als im vorhergehenden Jahr. Die zusätzlichen Mengen sind nach objektiven Kriterien auf die Interessenten aufzuteilen, wobei die von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Situation festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden.
Es ist die auf ein Jahr beschränkte oder endgültige Übertragbarkeit und Abtretung von Produktionsquoten innerhalb derselben Sortengruppe zu erlauben und bestimmten Erzeugern Vorrang einzuräumen, um die Quotenabtretung zwischen Erzeugern derselben Erzeugergemeinschaft zu fördern. Die im Rahmen der auf ein Jahr beschränkten Abtretung gelieferten Mengen sind bei der Berechnung der Quote jedes Erzeugers nicht zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Mindestmenge je Produktionsquotenbescheinigung und bei der Betrugsbekämpfung ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Mitglieder einer Familie gemeinsam eine Produktionseinheit bewirtschaften können.
Ein freiwilliger Austausch von Produktionsquoten zwischen Erzeugern kann die Rationalisierung der Produktion erleichtern.
Die Lösung etwaiger Streitfälle ist durch paritätisch besetzte Ausschüsse vorzusehen.
Es ist ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen einzuführen, um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen. Es sind die Beträge festzusetzen, auf die die Erzeuger, deren Quoten zurückgekauft werden, unbeschadet künftiger Änderungen Anspruch haben. Es ist bestimmten Erzeugern Vorrang beim Kauf der im Rahmen des Rückkaufprogramms angebotenen Quoten einzuräumen, damit die Erzeugung so weit wie möglich in derselben Produktionskette verbleibt.
Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Kontrolle gilt folgendes: Ein Erzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, darf Tabak einer bestimmten Sortengruppe derselben Ernte nur an ein einziges Verarbeitungsunternehmen liefern; die Zahlungen der Beträge an die Erzeugergemeinschaften sowie des Kaufpreises, der dem Erzeuger von einem Erstverarbeitungsunternehmen gezahlt wird, sind ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf ein einziges Konto zu tätigen, das mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger verbunden ist, und die jedem Erzeuger zugeteilte Produktionsquote ist bekannt zu machen.
Gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird der Erzeugergemeinschaft eine Sonderbeihilfe gewährt, die 2 % der Gesamtprämie nicht überschreiten darf. Es ist der Höchstprozentsatz zugrunde zu legen, um die ordnungsgemäße Ausführung der den Erzeugergemeinschaften anvertrauten Aufgaben zu gewährleisten, zu denen Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes gehören.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu gewährleisten. Die Kontrollmaßnahmen müssen jedoch bestimmten Anforderungen entsprechen, die eine allgemein einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten gewährleistet, die sich am integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem orientiert. Dessen einschlägige Vorschriften sind niedergelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97(9), und in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98(11).
In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak üblicherweise nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Diese Kontrollen werden als nicht ausreichend angesehen. Es sind die Lieferorte des Tabaks und außerdem die durchzuführenden Kontrollen festzulegen.
Es muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Kriterien und technischen Einzelheiten für die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort Anwendung finden sollen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort erscheint es zweckmäßig, neben den herkömmlichen Mindestkontrollsätzen vor allem das Instrument der Risikoanalyse einzusetzen und die Faktoren festzulegen, die hierbei zu berücksichtigen sind.
Gemäß Artikel 5 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist die Gewährung der Prämie an die Bedingung geknüpft, daß die Tabakblätter aus einem bestimmten Produktionsgebiet stammen und im Rahmen eines Anbauvertrags geliefert werden. Diese Bedingungen können leicht umgangen werden, wenn es keine Kontrolle der Tatsache gibt, ob die im Vertrag gemeldeten Flächen tatsächlich mit der angegebenen Sorte bepflanzt sind. Daher sind eine Mindestanzahl von den Mitgliedstaaten durchzuführender Anbauflächenkontrollen sowie die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche Falschangabe zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.
Zur Verhütung von Betrügereien müssen die Tabakblätter zu dem Zeitpunkt unter Kontrolle gestellt werden, zu dem sie vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden. Der Tabak muß der Kontrolle unterworfen bleiben, bis die Verarbeitung und Aufbereitung abgeschlossen sind. Auch müssen die aus Drittländern eingeführten Tabakblätter kontrolliert werden, die im selben Verarbeitungsunternehmen wie die aus der Gemeinschaft stammenden Tabakblätter verarbeitet und aufbereitet werden.
Die Daten und Unterlagen der Verarbeitungsunternehmen und der Erzeuger müssen zu Kontrollzwecken zugänglich und auswertbar sein.
Es sind die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.
- (2)
ABl. L 210 vom 20. 7. 1998, S. 23.
- (3)
ABl. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.
- (4)
ABl. L 206 vom 23. 7. 1998, S. 19.
- (5)
ABl. L 12 vom 20. 1. 1993, S. 5.
- (6)
ABl. L 89 vom 10. 4. 1996, S. 8.
- (7)
ABl. L 108 vom 13. 5. 1995, S. 5.
- (8)
ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.
- (9)
ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.
- (10)
ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.
- (11)
ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 23.
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