Artikel 18 VO (EG) 98/2848
(1) Auf der Grundlage einer Kontrollbescheinigung, die von der die Tabaklieferung bescheinigenden zuständigen Kontrollstelle ausgestellt wird, und des Nachweises für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) dieser Verordnung zahlt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats
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den festen Teilbetrag der Prämie an die Erzeugergemeinschaft und die Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft angehören;
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den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe an die Erzeugergemeinschaft.
(2) Der Mitgliedstaat muß den festen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 an den Erzeuger zahlen.
Der veränderliche Teilbetrag der Prämie muß innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 und einer von der betreffenden Erzeugergemeinschaft ausgestellten Erklärung, aus der für jede Sortengruppe das Ende der Lieferungen hervorgeht, an die Erzeugergemeinschaft gezahlt werden.
(3) Die Erzeugergemeinschaft zahlt den festen und den veränderlichen Teilbetrag der Prämie mittels Bank- oder Postüberweisung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Betrags an den Erzeuger, der Mitglied der Erzeugergemeinschaft ist.
(4) Die Zahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge an die Erzeugergemeinschaften und des Kaufpreises durch ein Erstverarbeitungsunternehmen an den Erzeuger ist ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf besondere Konten zu tätigen, deren Nummern der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt werden, und die im Rahmen einer Erzeugergemeinschaft mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger, die Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind, verbunden sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 wird der Nachweis für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) nicht verlangt, wenn nachgewiesen ist, daß das Erstverarbeitungsunternehmen, das den Vertrag unterzeichnet hat, Gegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens oder einer Konkurseröffnungsentscheidung oder eines entsprechenden Verfahrens ist.
(6) Für die Berechnung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie ist der zugrunde zu legende Kaufpreis der bei der Lieferung festgesetzte Kaufpreis.
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