Artikel 19 VO (EG) 98/2848
(1) Die Mitgliedstaaten wenden nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 eine Prämienvorschußregelung zugunsten der Erzeuger an.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird auf Antrag des Erzeugers oder — für die Ernte 2000 — des Erstverarbeitungsunternehmens unter Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Kontrollstelle über die Vorschußfähigkeit ausgezahlt.
(3) Dem Prämienvorschußantrag des Erzeugers müssen folgende Unterlagen beigefügt sein (es sei denn, der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor, da er bereits im Besitz der Unterlagen ist):
- a)
- eine Abschrift des vom Erzeuger in seinem Namen geschlossenen Anbauvertrags;
- b)
- eine Abschrift der dem Erzeuger erteilten Quotenbescheinigung, die durch diesen Anbauvertrag abgedeckt wird;
- c)
- eine schriftliche Erklärung des betreffenden Erzeugers mit Angabe der Tabakmengen, die er während der laufenden Ernte liefern kann.
(4) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird von den Kontrollstellen nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Unterlagen und der Richtigkeit der vom Erzeuger abgegebenen schriftlichen Erklärung erteilt.
Für das Erstverarbeitungsunternehmen wird die Bescheinigung auf Grundlage der geschlossenen Anbauverträge und der getätigten oder erwarteten Lieferungen erteilt.
(5) Die Zahlung des Vorschusses in Höhe des festen Teilbetrags der zu zahlenden Prämie erfolgt unter Voraussetzung der Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %.
Der Vorschuß wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muß spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gezahlt werden; wenn der Antrag vor dem 16. September eingereicht wird, verlängert sich die Frist auf 77 Tage.
(6) Wurde der an eine Erzeugergemeinschaft oder ein Erstverarbeitungsunternehmen gezahlte Vorschuß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt nicht an die prämienberechtigten Mitglieder bzw. Erzeuger ausgezahlt oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschußsumme Zinsen zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Satz fällig. Diese Zinsen, die ab dem Zeitpunkt des Vorschußerhalts berechnet werden, werden dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.
(7) Der gezahlte Vorschuß wird von den Prämienzahlungen nach Artikel 18 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 ab der ersten durchgeführten Lieferung abgezogen.
Die geleistete Sicherheit wird auf Vorlage der Bescheinigung über die Kontrolle der betreffenden Tabakmenge und des Nachweises über die Zahlung des der Prämie entsprechenden Betrages an die prämienberechtigten Erzeuger freigegeben. Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen fest, insbesondere die Lieferzeiträume oder die Mindestmengen, für die eine Kontrollbescheinigung ausgestellt werden kann.
Ein Teilbetrag in Höhe von 50 % der geleisteten Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, an dem 50 % der zu zahlenden Prämie erreicht wurden.
Die geleistete Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, an dem der gesamte Vorschuß von den zu zahlenden Prämien abgezogen worden ist.
(8) Wurden innerhalb der Frist von Artikel 16 Absatz 1 keine Lieferungen durchgeführt, die es ermöglichen, den gesamten gewährten Vorschuß von den zu zahlenden Prämienbeträgen abzuziehen, so verfällt die geleistete Sicherheit für den nicht wiedereingezogenen Vorschußbetrag außer im Fall höherer Gewalt.
(9) Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen für die Vorschußgewährung fest, insbesondere die Frist für die Einreichung der Anträge. Nach Beginn der Lieferungen kann ein Erzeuger keinen Vorschuß mehr beantragen.
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