Artikel 20 VO (EG) 98/2848
(1) Für die Ernten 1999 und 2000 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern die Prämien über die Erstverarbeitungsunternehmen zahlen. In diesem Fall zahlt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Verarbeiter auf der Grundlage der Kontrollbescheinigung und eines Nachweises für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i)
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den festen Teilbetrag der Prämie betreffend die Erzeugergemeinschaft und die Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft angehören;
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den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe betreffend die Erzeugergemeinschaft.
(2) Der Mitgliedstaat zahlt die Prämie innerhalb folgender Fristen an das Erstverarbeitungsunternehmen:
- a)
- den festen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;
- b)
- den veränderlichen Teilbetrag der Prämie innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage einer Erklärung der betreffenden Erzeugergemeinschaft und der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen.
(3) Das Erstverarbeitungsunternehmen zahlt den festen Teilbetrag der Prämie sowie gegebenenfalls den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der vorgenannten Beträge an den betreffenden Erzeuger.
(4) Die Zahlung der in Absatz 1 genannten Beträge ist ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf besondere Konten zu tätigen, deren Nummern der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt werden, und die im Fall von Erzeugergemeinschaften mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger, die Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind, verbunden sein müssen.
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