Artikel 21 VO (EG) 98/2848
(1) Die Prämien werden von dem Mitgliedstaat erstattet bzw. vorgeschossen, in dem der Tabak erzeugt wurde. Sie werden dem Erzeuger in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, in dem der Tabak erzeugt wurde.
(2) Wird der Tabak nicht im Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so übermittelt der Verarbeitungsmitgliedstaat dem Erzeugermitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie bzw. die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben.
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