Artikel 22 VO (EG) 98/2848

(1) Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 festgesetzten Garantieschwellen verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten für jede Sortengruppe für drei aufeinanderfolgende Ernten an die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und an die Erzeugergemeinschaften im Verhältnis zum Durchschnitt der von jedem Einzelerzeuger bzw. jeder Erzeugergemeinschaft in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr zur Verarbeitung angelieferten Mengen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Produktionsquoten entweder direkt auf die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und die Erzeugergemeinschaften verteilen oder ihnen die Stellung eines entsprechenden Antrags auferlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften die Produktionsquotenbescheinigungen bis spätestens Ende Februar des Erntejahres.

(4) Die Mengen, die im Anschluß an die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erfolgte Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf eine andere in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragen sind, werden von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Veröffentlichung der Verordnung zur Festlegung dieser Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gerecht auf die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und die Erzeugergemeinschaften aufgeteilt, für die die Produktionsquotenbescheinigungen gelten. Diese Aufteilung erfolgt anhand objektiver und bekanntgemachter Kriterien, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 anerkannten Branchenverbände aufgestellt werden müssen. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats nimmt die Berichtigung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen vor, wenn den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und den Erzeugergemeinschaften innerhalb der Frist von Absatz 3 eine Produktionsquotenbescheinigung erteilt wurde.

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