Artikel 24 VO (EG) 98/2848

(1) Die Quote jedes Erzeugers wird berechnet, indem der prozentuale Anteil seiner Durchschnittsmenge an der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie den Artikeln 22 und 25 der vorliegenden Verordnung berechneten Summe der Durchschnittsmengen auf die besondere Garantieschwelle des Mitgliedstaats für die betreffende Sortengruppe angewendet wird.

(2) Im Fall von Erzeugergemeinschaften behält jeder Erzeuger, der Mitglied einer Gemeinschaft ist, beim Austritt aus der Gemeinschaft den Anspruch auf seine eigene, gemäß Absatz 1 berechnete Quote.

(3) Die Produktionsquoten der Erzeuger, die den Tabakanbau neu aufgenommen haben oder die ihre Quote gemäß Artikel 29 Absatz 3 erhöht haben, müssen folgendermaßen berechnet werden:

Für die Ernten nach der Aufteilung gemäß vorgenanntem Artikel 29 Absatz 3 bis zur folgenden Verteilung von dreijährigen Produktionsquoten werden die geänderten Quoten beibehalten,

bei der Quotenverteilung erhält der Erzeuger eine Produktionsquote gemäß den Bestimmungen von Absatz 1.

(4) Die Erzeuger, die ihre Quote infolge einer befristeten Abtretung erhöht haben, erhalten bei der Quotenverteilung eine Produktionsquote, die dem Durchschnitt der gelieferten Mengen entspricht, abgesehen von den unter die Abtretung fallenden Produktionsquoten.

(5) Die Erzeuger, die ihre Quote infolge einer endgültigen Abtretung erhöht haben, erhalten bei der Quotenverteilung eine Produktionsquote, die dem Durchschnitt der gelieferten Mengen entspricht, einschließlich der unter die Abtretung fallenden Produktionsquoten.

(6) Der prozentuale Anteil des Erzeugers wird auf mindestens vier Stellen hinter dem Komma ermittelt. Die Quoten werden in Kilogramm festgesetzt.

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