Artikel 25 VO (EG) 98/2848

(1) Zur Berechnung des Durchschnitts der zur Verarbeitung gelieferten Mengen gilt der gesamte Tabak einer Ernte als in dem Kalenderjahr der betreffenden Ernte geliefert. Die nach Artikel 9 Absatz 5 zur Verarbeitung gelieferten Mengen gelten jedoch als in dem Erntejahr geliefert, in dem sie als prämienberechtigt anerkannt wurden. Berücksichtigt werden nur die tatsächlich gelieferten prämienberechtigten Mengen.

(2) Bei der Berechnung gemäß Absatz 1 werden jedoch die Tabakmengen nicht berücksichtigt, die von Erzeugern geliefert wurden, welche außerhalb der gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiete ansässig sind.

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