Artikel 26 VO (EG) 98/2848
(1) Ist der in einem Mitgliedstaat erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet worden, so werden die Produktionsquoten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeteilt.
(2) Der Verarbeitungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Erzeugungsmitgliedstaat die aus diesem zur Verarbeitung gelieferten Mengen Rohtabak für jeden Erzeuger und jede Sortengruppe mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils für die Bezugsjahre, die zur Berechnung der Produktionsquoten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 herangezogen werden.
(3) Die Mitteilung ergeht spätestens am 15. November des der betreffenden Ernte vorausgehenden Jahres.
(4) Der Erzeugungsmitgliedstaat teilt den entsprechenden Anteil seiner besonderen Garantieschwellenmenge den Erzeugern zu, die Tabak in den Bezugsjahren gemäß Absatz 2 an Verarbeitungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben.
Bei der Zuteilung der Produktionsquoten werden die Erzeuger, die Tabak in den Bezugsjahren an Verarbeitungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, den Erzeugern gleichgestellt, die ihre Produktion an Verarbeitungsunternehmen im eigenen Mitgliedstaat geliefert haben.
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