Artikel 27 VO (EG) 98/2848
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen den Erzeugern, die in einem gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiet ansässig sind, im Rahmen der Garantieschwellenmengen Produktionsquotenbescheinigungen für jede Sortengruppe.
In den Produktionsquotenbescheinigungen sind insbesondere der Anspruchsberechtigte, die Sortengruppe und die Tabakmenge anzugeben, für die sie gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren zur Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen sowie die Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92.
(3) Die Mitgliedstaaten können Mindestmengen für die Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen vorsehen. Diese Mengen dürfen 500 kg nicht überschreiten.
(4) Weist ein Erzeuger nach, daß seine Erzeugung bei einer Ernte in seinem Bezugszeitraum aufgrund außergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, so setzt der Mitgliedstaat auf Antrag des Betreffenden die Menge fest, die für diese Ernte bei der Erteilung der Quotenbescheinigung zu berücksichtigen ist; diese Menge darf jedoch die Mengen in den Quotenbescheinigungen des Erzeugers für die entsprechende Ernte nicht übersteigen.
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