Artikel 28 VO (EG) 98/2848
(1) Überschreitet für eine Ernte in einem Mitgliedstaat die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, so wird die Menge, die letztere Garantieschwelle überschreitet, nach objektiven und kohärenten Kriterien, die von dem Mitgliedstaat festzulegen und bekanntzumachen sind, aufgeteilt.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, daß die zusätzlichen Mengen vorrangig Erzeugern zugeteilt werden,
- a)
- bei denen die in ihren Produktionsquotenbescheinigungen erfaßten Mengen für eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte reduziert wurden;
- b)
- die durch die zusätzliche Menge eine bedeutende Rationalisierung ihrer Tabakerzeugung der betreffenden Sortengruppe vornehmen können.
(2) Unterschreitet für eine Ernte in einem Mitgliedstaat die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, so wird die Unterschreitungsmenge unbeschadet der in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Fälle der Anwendung des Quotenrückkaufprogramms proportional nach dem Durchschnitt der in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr von jedem Einzelerzeuger zur Verarbeitung gelieferten Mengen auf die Erzeuger verteilt.
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