Artikel 31 VO (EG) 98/2848

(1) Wird ein tabakerzeugender Betrieb aus irgendeinem Grund an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung ab dem Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde.

Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist und/oder einen Termin für die Registrierung der Übertragung bei der zuständigen Behörde fest. Wurde die Übertragung der zuständigen Behörde nach Ablauf der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist zur Registrierung vorgelegt, so gilt der Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung außer im Todesfall ab der folgenden Ernte.

(2) Wird nur ein Teil eines tabakerzeugenden Betriebs an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung nach Maßgabe der erworbenen landwirtschaftlichen Flächen. Die betreffenden Parteien können jedoch vereinbaren, daß dieser Anspruch vollständig dem alten oder neuen Anspruchsberechtigten zukommt.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 bleiben die Quotenansprüche, die ein Erzeuger als Pächter der bewirtschafteten Flächen erworben hat, ihm nach Ablauf des Pachtvertrags erhalten.

(4) Wird oder wurde ein Tabakerzeugerbetrieb von mehreren Familienmitgliedern gemeinsam bewirtschaftet, so müssen diese die Erteilung einer einzigen Produktionsquotenbescheinigung auf der Grundlage der kumulierten Mengen beantragen, auf die sie Anspruch haben.

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