Artikel 32 VO (EG) 98/2848
(1) Mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats können die Erzeuger untereinander ihre Ansprüche auf eine Produktionsquotenbescheinigung einer Sortengruppe gegen die einer anderen Sortengruppe tauschen.
(2) Der Tausch von Ansprüchen auf eine Quotenbescheinigung nach Absatz 1 gilt als endgültige Abtretung der entsprechenden Referenzmengen zwischen den betreffenden Erzeugern.
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