Artikel 33 VO (EG) 98/2848

(1) Ein Einzelerzeuger kann innerhalb eines Mitgliedstaats einen Teil oder die Gesamtheit der ihm zugeteilten und in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen befristet oder endgültig an einen anderen Einzelerzeuger abtreten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betreffende Quotenbescheinigung wird noch nicht durch einen Anbauvertrag abgedeckt;
b)
der Empfänger der Abtretung verfügt bereits über eine Produktionsquote für die betreffende Sortengruppe. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaates kann diese Bedingung auf den Fall beschränken, in dem die Abtretung nur einen Teil der in der Quotenbescheinigung eingetragenen Mengen betrifft;
c)
die Abtretung wurde schriftlich zwischen den betreffenden Parteien vereinbart, und in dieser Vereinbarung wird auf die Produktionsquotenbescheinigung Bezug genommen, in der die Mengen eingetragen sind, die teilweise oder gänzlich abgetreten werden;
d)
die schriftliche Vereinbarung gemäß Buchstabe c) wurde der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Produktionsquotenbescheinigung zur Registrierung vorgelegt;
e)
das Original der Produktionsquotenbescheinigung, in der die Mengen eingetragen sind, die teilweise oder gänzlich abgetreten werden, wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Vorlage der Abtretungsvereinbarung zurückgegeben;
f)
die Abtretung einer Quotenbescheinigung durch einen Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, setzt die Genehmigung durch diese Erzeugergemeinschaft voraus, wenn der Empfänger der Abtretung nicht Mitglied derselben Erzeugergemeinschaft ist. Die Erzeugergemeinschaft muß die Genehmigung gewähren, wenn keines ihrer Mitglieder Interesse daran bekundet hat, die Mengen, die Gegenstand der Abtretung sind, zu den gebotenen Bedingungen zu verwenden. Erfolgt die Abtretung zwischen Erzeugern derselben Erzeugergemeinschaft, so muß die Gemeinschaft über die Abtretung unterrichtet worden sein;
g)
die endgültige Abtretung gilt ausschließlich für die Erzeuger, die den Nachweis erbringen, daß in den letzten drei Jahren Anbauverträge für die von der Abtretung betroffenen Quoten geschlossen worden sind.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats registriert die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Vereinbarung innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Vorlage, nachdem sie überprüft hat, daß die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) eingehalten werden. Zum selben Zeitpunkt erteilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats

dem Empfänger der Abtretung eine ergänzende Produktionsquotenbescheinigung, die den abgetretenen Produktionsquotenmengen entspricht;

dem Erzeuger, der nur einen Teil der in seiner Quotenbescheinigung eingetragenen Mengen abgetreten hat, eine Ersatzproduktionsquotenbescheinigung, die den nicht abgetretenen Mengen entspricht.

(3) Die Abtretung von Produktionsquoten nach Absatz 1 darf sich nicht auf Mengen von weniger als 100 kg beziehen, außer wenn Produktionsquoten unter 100 kg in voller Höhe abgetreten werden. Abgetretene Mengen von weniger als 100 kg müssen der Kommission gemeldet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.