Artikel 34 VO (EG) 98/2848

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und mit Ausnahme der empfindlichen Produktionsgebiete und/oder der gemäß Absatz 2 bestimmten hochwertigen Sortengruppen wird ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführt, um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen.

(2) Auf der Grundlage der vor dem 30. Mai jedes Erntejahres vorzulegenden Vorschläge der Mitgliedstaaten und im Rahmen von 25 % der Garantieschwelle in jedem Mitgliedstaat bestimmt die Kommission die empfindlichen Produktionsgebiete und/oder die hochwertigen Sortengruppen, auf die vorstehender Absatz nicht angewendet wird.

(3) Absatz 1 gilt ausschließlich für die Erzeuger, die den Nachweis erbringen, daß in den letzten drei Jahren Anbauverträge für die vom Rückkaufprogramm betroffenen Quoten geschlossen worden sind.

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