Artikel 35 VO (EG) 98/2848

(1) Der Erzeuger, der beschließt, den Sektor gemäß Artikel 34 zu verlassen, muß dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats sowie, falls es sich um Einzelerzeuger handelt, die Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind, der betreffenden Gemeinschaft vor dem 1. November jedes Erntejahres schriftlich mitteilen.

(2) Zwischen dem 1. November und 31. Dezember gibt der Mitgliedstaat die Verkaufsabsicht bekannt, damit andere Erzeuger die Quote vor deren tatsächlichem Rückkauf erwerben können.

Die Einzelerzeuger, die derselben Gemeinschaft angehören wie der Erzeuger, der beschlossen hat, den Sektor und die Gemeinschaft zu verlassen, haben vorrangigen Anspruch vor den anderen Erzeugern auf Ankauf der im Rahmen des Rückkaufprogramms angebotenen Quoten.

(3) Nach Ablauf des Zweimonatszeitraums gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Quoten endgültig zurückgekauft, wenn sie nicht von Erzeugern gekauft wurden.

(4) Ab dem Erntejahr, das auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Erzeugers folgt, der beschlossen hat, den Sektor zu verlassen, wird die Garantieschwelle für die betreffende Sortengruppe um die zurückgekaufte Menge gekürzt.

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