Artikel 36 VO (EG) 98/2848
(1) Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 1999 und 2000 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die drei aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung der in Anhang VII Abschnitt A aufgeführten Beträge.
Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 2001 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die drei aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Prämie entspricht, die für den im betreffenden Erntejahr erzeugten Rohtabak gilt. Diese Prozentsätze sind in der Tabelle in Anhang VII Abschnitt B aufgeführt.
Unbeschadet künftiger Änderungen haben die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 2002 und 2003 zurückgekauft wurden, während der fünf aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der Prämie entspricht, der in der Tabelle in Anhang VII Abschnitt C aufgeführt ist. Diese Beträge werden vor dem 31. Mai eines jeden Jahres gezahlt.
Die Erzeuger, deren Quoten im Rahmen der Ernte 2004 zurückgekauft wurden, haben während des Jahres 2005 das Recht auf einen Betrag, der 40 % der Prämie entspricht. Dieser Betrag wird vor dem 31. Mai 2005 überwiesen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben diejenigen Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 2001 und 2002 zurückgekauft werden und die erst seit der Ernte 2001 bzw. 2002 Inhaber dieser Quoten sind, Anspruch darauf, in den drei folgenden Jahren dieselben Beträge zu erhalten wie für die Ernte 1999.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Bedingungen für den Rückkauf der Quoten der Öffentlichkeit mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.