Artikel 37 VO (EG) 98/2848

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Streitfälle betreffend die Aufteilung oder Übertragung von Produktionsquoten einer Schiedsstelle unterbreitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Schiedsstelle.

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