Artikel 38 VO (EG) 98/2848
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen eine informatisierte Datenbank, in der für jedes Verarbeitungsunternehmen, jeden Erzeuger und jede Erzeugergemeinschaft die zur Identifizierung ihrer Betriebe erforderlichen Angaben, die in den ihnen erteilten Produktionsquotenbescheinigungen aufgeführten Quoten oder Mengen und alle sonstigen zweckdienlichen Angaben für die Kontrolle der Quotenregelung gespeichert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten
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die Sicherung der Daten in der informatisierten Datenbank,
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die ausschließliche Benutzung der Datenbank zur Anwendung von Absatz 1,
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durch geeignete Maßnahmen den Schutz der Daten, insbesondere gegen Diebstahl und Manipulation,
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den Betroffenen Zugang zu den sie betreffenden Akten, ohne übermäßige Wartezeiten und Kosten,
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das Recht der Betroffenen, jede begründete Änderung der sie betreffenden Informationen vorzunehmen und nicht mehr zweckdienliche Daten regelmäßig löschen zu lassen.
(3) Die Verarbeitungsunternehmen und die Erzeuger
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dürfen die Erstellung der informatisierten Datenbank durch die hierzu beauftragten Stellen nicht behindern,
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müssen den beauftragten Stellen alle gemäß dieser Verordnung nötigen Auskünfte erteilen.
(4) Vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften über den Schutz persönlicher Daten lassen die Mitgliedstaaten die Quote jedes Einzelerzeugers, die dem Abschluß eines Anbauvertrages zugrunde liegt, bzw. jedes Mitglieds einer Erzeugergemeinschaft allen betroffenen Erzeugern in einem begrenzten Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung bekanntmachen.
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