Artikel 39 VO (EG) 98/2848

Wurden die Produktionsquoten zugunsten einer Erzeugergemeinschaft erteilt, die selber Tabakerzeuger ist, so sorgt der Mitgliedstaat für die gerechte Aufteilung auf alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten müssen auch über genaue Angaben zur Erzeugung aller Einzelerzeuger verfügen, um gegebenenfalls diesen selbst die Produktionsquoten zuteilen zu können.

In diesem Fall gilt Kapitel I entsprechend für die Aufteilung auf die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft; im Einvernehmen mit allen ihren Mitgliedern kann die Gemeinschaft jedoch im Hinblick auf eine bessere Organisation der Erzeugung eine andere Aufteilung vornehmen.

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