Artikel 40 VO (EG) 98/2848

(1) Die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 entspricht 2 % der Prämie.

(2) Die Sonderbeihilfe darf von den Erzeugergemeinschaften bei den Sortengruppen VI, VII und VIII spätestens am 31. Juli und bei den übrigen Sortengruppen spätestens am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres nur für folgende Zwecke verwendet werden:

Beschäftigung von technischem Personal, das die Mitglieder bei der Qualitätsverbesserung ihrer Produktion und dem Umweltschutz unterstützt;

Bereitstellung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut für die Mitglieder sowie von anderen Produktionsmitteln, die zu einer Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse beitragen;

Umweltschutzmaßnahmen;

Anwendung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine bessere Verwertung der von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere durch Einsatz von Tabaksortieranlagen;

Einstellung von Verwaltungspersonal für die Verwaltung der Prämie und zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Erzeugergemeinschaft;

Erstattung der Kosten, welche durch die Leistung der Sicherheiten gemäß Artikel 42 entstehen.

(2a) Werden die Beträge vollständig oder teilweise nicht gemäß Absatz 2 verwendet, so müssen sie dem Mitgliedstaat zurückgezahlt werden; dieser zieht die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Gasrantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

(3) Auf die Ausgaben gemäß Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich müssen für die Ernte 1999 mindestens 30 %, für die Ernte 2000 mindestens 40 % und für die folgenden Ernten mindestens 50 % des Gesamtbetrags der Sonderbeihilfe entfallen.

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