Artikel 41 VO (EG) 98/2848
Wird die Sonderbeihilfe von einem anderen Mitgliedstaat als dem gewährt, in welchem die Verarbeitung erfolgt, so übermittelt letzterer dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat auf Antrag die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Nachweise, Unterlagen und Belege.
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