Artikel 42 VO (EG) 98/2848
(1) Die Mitgliedstaaten zahlen der Erzeugergemeinschaft auf Antrag ab dem 16. Oktober des Erntejahres einen Vorschuß auf die Sonderbeihile. Die Höhe des Vorschusses wird anhand von höchstens 50 % der Tabakmenge festgesetzt, für die die Erzeugergemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anbauvertrag abgeschlossen hat. Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen für die Vorschußzahlung fest.
(2) Die Zahlung des Vorschusses auf die Sonderbeihilfe erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %.
(3) Die Sicherheit wird auf Vorlage der für die Zahlung der Sonderbeihilfe erforderlichen Nachweise gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung freigegeben.
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