Artikel 43 VO (EG) 98/2848

Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung finden folgende Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission Anwendung:

Artikel 6 Absatz 1 über die zuverlässige Prüfung, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden;

Artikel 11 über die Strafen, unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen und die Fälle höherer Gewalt;

Artikel 7a über den Kontrollbesuchbericht;

Artikel 7b über die Kontrolle vor Ort;

Artikel 14 über die zu Unrecht gezahlten Beträge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.