Artikel 43 VO (EG) 98/2848
Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung finden folgende Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission Anwendung:
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Artikel 6 Absatz 1 über die zuverlässige Prüfung, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden;
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Artikel 11 über die Strafen, unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen und die Fälle höherer Gewalt;
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Artikel 7a über den Kontrollbesuchbericht;
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Artikel 7b über die Kontrolle vor Ort;
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Artikel 14 über die zu Unrecht gezahlten Beträge.
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