Artikel 44 VO (EG) 98/2848

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, um die zuverlässige Prüfung zu gewährleisten, ob die mit dieser Verordnung und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und treffen alle zusätzlichen Maßnahmen, die für die Anwendung dieser Verordnungen erforderlich sind.

Die Kontrollen umfassen folgendes:

a)
Verwaltungskontrollen,
b)
Kontrollen vor Ort,
c)
Kontrollen der Tabakblätterlieferungen,
d)
Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, sofern dies für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen erforderlich ist und falls die Tabakblätter Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind.

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