Artikel 45 VO (EG) 98/2848

Die Verwaltungskontrollen umfassen Kreuzkontrollen:

a)
der als Tabakanbauflächen erklärten Flurstücke sowie anhand der Datenbank gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, um jede unrechtmäßige Doppelgewährung der Beihilfe für dieselbe Ernte zu vermeiden. Alle als Tabakanbauflächen erklärten Flurstücke müssen diesen Kontrollen unterworfen werden;
b)
um die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung zu überprüfen.

Für die Ernte 1999 können diese Kontrollen anhand einer Stichprobe vorgenommen werden.

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