Artikel 48 VO (EG) 98/2848
(1) Die Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks werden nach einer Risikoanalyse vorgenommen. Die Mitgliedstaaten führen unangekündigte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 7, die Frist für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe j) sowie die Frist für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung eingehalten wurden.
(2) Die Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung müssen außerdem ermöglichen, für jedes der Kontrolle unterworfene Unternehmen festzustellen, welche Mengen Tabakblätter aus der Gemeinschaft bzw. mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern unter Kontrolle gestellt worden sind, und gewährleisten, daß der dieser Kontrolle unterworfene Tabak ihr nicht entzogen werden kann, bevor die Verfahren der Erstverarbeitung und Aufbereitung abgeschlossen sind, und daß kein Tabak mehrmals zur Kontrolle angeboten werden kann. Diese Kontrollen umfassen:
- a)
- eine unangekündigte Kontrolle der Bestände des Verarbeitungsunternehmens,
- b)
- eine Kontrolle, wenn der der Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogene Tabak den Kontrollort verläßt,
- c)
- alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die der Mitgliedstaat für notwendig erachtet, insbesondere um zu vermeiden, daß eine Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern gezahlt wird.
(3) Die Kontrolle auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung bezieht sich auf mindestens 5 % der Verarbeitungsunternehmen; die der Kontrolle unterzogene Stichprobe muß von der zuständigen Behörde insbesondere auf der Grundlage einer Risikoanalyse sowie ihrer Repräsentativität für die verschiedenen Unternehmensgrößen bestimmt werden.
(4) Bei der Risikoanalyse wird folgendem Rechnung getragen:
- —
-
den Kontrollergebnissen der Vorjahre,
- —
-
der Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,
- —
-
anderen, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Parametern.
Die Kontrollen gemäß Absatz 2 müssen am Verarbeitungsort der Tabakblätter durchgeführt werden. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.