Artikel 47 VO (EG) 98/2848

(1) Jede Lieferung muß von der zuständigen Kontrollstelle kontrolliert werden. Jede Lieferung muß von der zuständigen Kontrollstelle genehmigt worden sein, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei dieser Kontrolle muß insbesondere überprüft werden, ob die zuständige Kontrollstelle die Lieferung vorher genehmigt hat.

(2) Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle muß der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefaßt werden. Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb ist von der zuständigen Kontrollstelle schriftlich zu genehmigen, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann.

(3) Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Kontrollstelle insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt.

Die zuständige Kontrollstelle legt die besonderen Bedingungen fest, die sie zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält.

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