Artikel 50 VO (EG) 98/2848

(1) Wird bei der Kontrolle festgestellt, daß der Tabak nicht spätestens am 15. Juni des Erntejahres auf die im Anbauvertrag angegebene Parzelle umgepflanzt wurde, so verliert der Einzelerzeuger

a)
50 % der Prämie für die laufende Ernte, wenn die Umpflanzung spätestens am darauffolgenden 30. Juni erfolgt;
b)
jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie für die laufende Ernte, wenn die Umpflanzung nach dem darauffolgenden 30. Juni, aber spätestens am darauffolgenden 30. Juli erfolgt.

Baut der Einzelerzeuger keinen Tabak an oder erfolgt die Umpflanzung nach dem 30. Juli des laufenden Erntejahres, so verliert er jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie für die laufende Ernte und auf Zuteilung einer Produktionsquote für die folgende Ernte.

(2) Liegt die tatsächlich bebaute Fläche um über 10 % unter der gemeldeten Fläche, so werden die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Prämie und die Quote für die nächste Ernte um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(2a) Außer im Falle der Anwendung von Absatz 2 wird die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Prämie um 5 % gekürzt, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht.

(2b) Ist der Einzelerzeuger Mitglied einer Erzeugergemeinschaft, so wird die Sonderbeihilfe der Erzeugergemeinschaft im Falle der Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Strafmaßnahmen um einen Betrag gekürzt, der der Hälfte der auf den Erzeuger angewendeten Kürzung entspricht. Werden diese Strafmaßnahmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angewendet, so verdoppeln sie sich ab dem dritten Jahr.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Strafmaßnahmen angewendet und ist der Einzelerzeuger Mitglied einer Erzeugergemeinschaft, so werden die in den Quotenbescheinigungen angegebenen Produktionsquoten um die durch die Strafmaßnahme betroffenen genauen Mengen betreffend die Produktionsquote des für die betreffende Ernte zu bestrafenden Erzeugers gekürzt, ohne daß die Möglichkeit besteht, eine andere Aufteilung auf die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft vorzunehmen.

(4) Kann die Kontrolle aus Gründen, die dem Erzeuger anzulasten sind, nicht durchgeführt werden, so gilt die Fläche als nicht bebaut.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Strafmaßnahmen finden keine Anwendung, wenn der Erzeuger oder der Verarbeiter die zuständigen Stellen vor der Durchführung der Kontrolle schriftlich auf die Abweichungen hingewiesen hat und wenn der Betriebsinhaber bei der Flächenbestimmung den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Bestimmung des betreffenden Flurstücks ohne Wirtschaftswege und Umfriedung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.

(5) Stellt die zuständige Kontrollstelle Tabakmengen fest, die nicht gemäß Artikel 16 Absatz 2 gemeldet wurden, so wird die auf der Quotenbescheinigung des Erzeugers zu vermeldende Menge für die folgende Ernte um das Doppelte der nicht gemeldeten Menge gekürzt.

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