Artikel 51 VO (EG) 98/2848

(1) Hält die Erzeugergemeinschaft die Vorschriften für die Gewährung der Prämien gemäß Anhang V dieser Verordnung nicht ein, so verliert sie jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Sonderbeihilfe für die laufende Ernte. Die Anerkennung wird der Erzeugergemeinschaft entzogen, wenn bei einer zweiten Kontrolle ein erneuter Verstoß festgestellt wurde.

Materielle Fehler führen zu einer Kürzung der Sonderbeihilfe für die laufende Ernte. Diese Kürzung wird vom Mitgliedstaat je nach Schwere des Fehlers auf einen Prozentsatz von 1 bis 20 % festgesetzt. Die Erzeugergemeinschaft muß die durch die Fehler hervorgerufenen Konsequenzen abstellen.

(2) Hält die Erzeugergemeinschaft die Vorschriften von Artikel 40 Absätze 2 und 3 nicht ein, so wird die Sonderbeihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes um 20 bis 50 % gekürzt. Die Anerkennung wird der Erzeugergemeinschaft entzogen, wenn ein erneuter Verstoß festgestellt wird.

Die Sonderbeihilfe wird um 20 % gekürzt, wenn die in Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Frist für die Zahlung des gesamten festen Teilbetrags der Prämie und des veränderlichen Teilbetrags der Prämie an den Erzeuger, der einer Erzeugergemeinschaft angehört, um 30 Tage überschritten wird. Jede zusätzliche Überschreitung um 30 Tage bis zu einer Höchstüberschreitung von 150 Tagen führt zur Kürzung der Sonderbeihilfe um weitere 20 %.

(3) Der Geschäftsführer einer Erzeugergemeinschaft, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit für die Entziehung der Anerkennung gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlich sind, dürfen in dem Jahr der Anwendung der Strafmaßnahme keine andere Erzeugergemeinschaft verwalten und keinen Anerkennungsantrag stellen.

(4) Die Entziehung der Anerkennung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 6.

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