Artikel 52 VO (EG) 98/2848
Wurde der nicht verarbeitete Tabak nicht an die Orte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 geliefert oder verfügt der Beförderer bei der Verbringung der getrennten Tabakmengen gemäß Artikel 47 Absatz 2 von der Ankaufsstelle zum Verarbeitungsbetrieb nicht über eine Beförderungsgenehmigung, so muß das Verarbeitungsunternehmen, das den Tabak entgegen den Vorschriften übernommen hat, dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe der Prämie für die betreffende Tabakmenge zahlen. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.
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