Artikel 53 VO (EG) 98/2848

(1) Wird die Frist für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe j) und die Frist für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 20 Absatz 3 um mehr als 30 Tage überschritten, so wird die Zulassung des Erstverarbeitungsunternehmens für ein Jahr entzogen. Jede zusätzliche Überschreitung um 30 Tage führt zur Entziehung der Zulassung für ein weiteres Jahr bis zu höchstens drei Jahren.

(2) Nach einem Entziehungszeitraum muß das Erstverarbeitungsunternehmen wieder einen Zulassungsantrag stellen.

(3) Die Geschäftsführer eines Erstverarbeitungsunternehmens, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit für die Entziehung der Zulassung verantwortlich sind, dürfen kein anderes zugelassenes Erstverarbeitungsunternehmen verwalten und im ersten Jahr der Anwendung der Strafmaßnahme keine Zulassungsanträge stellen.

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