Artikel 54 VO (EG) 98/2848

Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgendes mit:

a)
die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Unterabsatz 2,
b)
die Verweigerung oder die Entziehung der Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft unter Angabe der Gründe für die Verweigerung oder die Entziehung,
c)
die Namen und Anschriften der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen sowie der von jedem Mitgliedstaat zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen und der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C,
d)
die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1,
e)
die Anwendung von Artikel 20 Absatz 1,
f)
die Beschlüsse, die er bei Anwendung von Artikel 27 Absatz 4 zu treffen gedenkt,
g)
die gemäß Artikel 28 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen,
h)
die Einzelheiten der Speisung der nationalen Reserve und die gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 festgelegten objektiven Kriterien für die Aufteilung der nationalen Reserve,
i)
die gemäß Artikel 33 endgültig abgetretenen Mengen nach Sortengruppen,
j)
die Mengen, die Gegenstand eines Quotenrückkaufantrags sind, und die gemäß Artikel 35 zurückgekauften Mengen nach Sortengruppen,
k)
die gemäß dieser Verordnung getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen,
l)
die übrigen von der Kommission für die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung angeforderten Informationen,
m)
die von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien für die Aufteilung der Garantieschwellenmengen, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 auf eine andere Sortengruppe übertragen worden sind.

Die im Rahmen des integrierten Systems eingeführte informatisierte Datenbank dient zur Übermittlung der in diesem Artikel aufgeführten Informationen.

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