Artikel 55 VO (EG) 98/2848
(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 erteilen die Mitgliedstaaten für die Ernte 2002 den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften die Produktionsquotenbescheinigungen bis spätestens 30. April 2002.
(2) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 müssen die Anbauverträge für die Ernte 2002, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. Juni 2002 geschlossen werden.
(3) Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 wird der Termin des 1. November 2002 für die Ernte 2002 auf den 1. Dezember 2002 verschoben, und abweichend von Artikel 35 Absatz 3 wird der Zweimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
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