Artikel 13 VO (EG) 98/293
(Zur Verarbeitung bestimmte Himbeeren)
(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 vorgesehenen Betrag in Ecu der Pauschalbeihilfe für Erzeugergemeinschaften gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels 2 ist der erste Tag des Wirtschaftsjahres, das auf den Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung der betreffenden Gemeinschaft folgt.
(2) Der jährlich für die Umrechnung in Landeswährung des Höchstbetrags je Hektar gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 anzuwendende Kurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.