Artikel 14 VO (EG) 98/293
(Poseidom)
(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird.
(2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe zur Versorgung des regionalen Marktes gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse, wobei dieser Zeitpunkt aus den Belegen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 hervorgeht.
(3) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Vanilleerzeugung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats, in dem die Übernahme durch den zugelassenen Hersteller im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 erfolgt.
(4) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats, in dem die Übernahme der Erzeugnisse durch die zugelassenen örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 erfolgt.
(5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse, wie in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 ausgewiesen, vom Verarbeiter übernommen werden.
(6) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte in den französischen überseeischen Departements geerntete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.
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