Artikel 15 VO (EG) 98/293

(Poseima)

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird.

(2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

(3) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte auf den Azoren und Madeira geerntete tropische Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.

(4) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 aufgeführten Betrag in Ecu ist der letzte Tag der Einreichung der Angebote.

(5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Ananaserzeugung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der erste Tag des betreffenden Erntezeitraums im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92.

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