Artikel 16 VO (EG) 98/293

(Poseican)

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

(2) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte auf den Kanarischen Inseln geerntete tropische Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.

(3) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 aufgeführten Betrag in Ecu ist der letzte Tag der Einreichung der Angebote.

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