Artikel 17 VO (EG) 98/293
(Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen)
Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Rodungsprämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung zur Gewährung dieser Beihilfe erfolgt.
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