Artikel 2 VO (EG) 98/293
(Betriebsfonds)
(1) Zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist der Umrechnungskurs für die im Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Höchstrücknahmepreise der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der für die entsprechende gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gilt.
(2) Der Umrechnungskurs für die Berechnung des voraussichtlichen Betrags des Betriebsfonds gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 sowie die Berechnung der voraussichtlichen Obergrenze gemäß Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Jahres gilt, auf das sich dieser Fonds und diese Obergrenze beziehen.
(3) Der Umrechnungskurs für die Berechnung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Jahres gilt, auf das sich diese Obergrenze bezieht.
(4) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs zur Umrechnung des pauschalen Betrages gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 411/97 ist der 1. Januar des Jahres, für das dieser Betrag gewährt wird.
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