Artikel 3 VO (EG) 98/293
(Interventionen/Rücknahmen)
(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme stattfindet.
(2) Der Umrechnungskurs für die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 genannten und in Anhang V Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge ist der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
(3) Der Umrechnungskurs für den Pauschalbetrag gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 659/97 ist der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
(4) Der Umrechnungskurs für den in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 genannten und in Anhang V Nummer 2 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbetrag ist der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
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